Rechtlich verbindliche Fassung in deutscher Sprache.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen Finn Anders – TaskDifferent, Marktplatz 11, 72537 Mehrstetten, Deutschland (nachfolgend „Auftragnehmer") und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") über Leistungen aus dem Bereich der Softwareentwicklung, Automatisierung, IT-Dienstleistung und Webentwicklung.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden nicht auf Grundlage dieser AGB geschlossen; hierfür ist ein gesonderter Vertrag erforderlich.
(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers eine Leistung vorbehaltlos ausführt.
(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Gegenstand des Vertrags sind die im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers konkret bezeichneten Leistungen. Hierzu zählen insbesondere:
- die Entwicklung von Individualsoftware (z. B. Desktop-Anwendungen, Tools, Automatisierungen),
- die Anbindung und Schnittstellenentwicklung zu Drittsystemen (z. B. ERP-Systeme),
- die Entwicklung und Gestaltung von Websites und Webanwendungen,
- Beratungs- und Konzeptionsleistungen im Bereich der Softwareentwicklung,
- auf gesondertem Auftrag: Hosting, Wartung und Pflege von Software.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und/oder einem etwaigen Pflichten- oder Lastenheft. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich genannt sind, schuldet der Auftragnehmer nicht.
(3) Soweit es sich um Werkleistungen handelt, schuldet der Auftragnehmer die Herstellung des vereinbarten Werks. Soweit es sich um Beratungs-, Wartungs- oder laufende Betreuungsleistungen handelt, schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg (Dienstvertrag).
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung seiner Leistungen geeignete Subunternehmer einzusetzen.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) annimmt oder der Auftragnehmer einen Auftrag des Auftraggebers schriftlich oder in Textform bestätigt.
(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge, Unterlagen und Mitarbeiter rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der zu Entscheidungen im Rahmen der Projektdurchführung befugt ist.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Nutzung und Bearbeitung der dem Auftragnehmer überlassenen Daten, Inhalte und Materialien berechtigt ist und keine Rechte Dritter entgegenstehen. Er stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
(4) Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Datensicherung seiner Systeme selbst verantwortlich. Vor Beginn von Arbeiten an Bestandssystemen hat der Auftraggeber eine vollständige Datensicherung anzufertigen.
(5) Verzögerungen, die auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Hierdurch entstehende Mehraufwände kann der Auftragnehmer nach seinen üblichen Sätzen zusätzlich abrechnen.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Festpreis oder Stundensatz. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, als Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Bei Abrechnung nach Aufwand erfolgt diese auf Basis der vom Auftragnehmer geführten Stundenaufzeichnungen. Jede angefangene Viertelstunde wird auf die volle Viertelstunde aufgerundet.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Aufträgen mit einem Volumen von mehr als 1.500 € netto eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50 % der voraussichtlichen Vergütung vor Beginn der Arbeiten zu verlangen.
(4) Der Auftragnehmer ist zu Teilrechnungen berechtigt, insbesondere nach Erreichen vereinbarter Projekt- oder Zeitmeilensteine, mindestens jedoch monatlich.
(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(6) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 € zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(7) Bei Zahlungsverzug oder bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich offener Forderungen zurückzuhalten und/oder die Erbringung weiterer Leistungen von Vorkasse abhängig zu machen.
(8) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
§ 6 Leistungs- und Lieferzeiten
(1) Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Die Einhaltung von Leistungsfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.
(3) Bei Ereignissen höherer Gewalt sowie sonstigen unvorhersehbaren, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen (z. B. längere Erkrankung, Ausfall wesentlicher Drittdienste) verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren.
§ 7 Abnahme
(1) Soweit Werkleistungen geschuldet sind, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nach Bereitstellung zu prüfen und — sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen — abzunehmen.
(2) Die Abnahme erfolgt schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail). Sie kann auch konkludent durch produktive Nutzung der Leistung erfolgen.
(3) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bereitstellung unter konkreter und nachvollziehbarer Bezeichnung wesentlicher Mängel in Textform zurückweist und der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Bereitstellung auf diese Folge hingewiesen hat.
(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(5) Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen kann der Auftragnehmer eine Teilabnahme verlangen.
§ 8 Änderungsverlangen (Change Requests)
(1) Wünscht der Auftraggeber Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs, hat er diese in Textform mitzuteilen.
(2) Der Auftragnehmer prüft die Auswirkungen des Änderungsverlangens auf Aufwand, Vergütung und Termine und unterbreitet dem Auftraggeber ein entsprechendes Nachtragsangebot. Bis zur schriftlichen oder textlichen Annahme des Nachtragsangebots wird das ursprüngliche Projekt unverändert fortgeführt.
(3) Mit Annahme des Nachtragsangebots werden die geänderten Leistungen, Vergütungen und Termine Vertragsbestandteil.
(4) Bagatelländerungen mit einem Mehraufwand von bis zu 30 Minuten kann der Auftragnehmer ohne gesondertes Nachtragsangebot umsetzen.
§ 9 Nutzungs- und Urheberrechte
(1) Der Auftragnehmer behält sich an allen von ihm im Rahmen des Vertrags erstellten Werken (insbesondere Quellcode, Konzepten, Dokumentationen, Designs) sämtliche Urheber- und Leistungsschutzrechte vor.
(2) Der Auftraggeber erwirbt — nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung — das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die im Rahmen des Vertrags erstellten Arbeitsergebnisse zu den vertraglich vorgesehenen Zwecken zu nutzen.
(3) Ob darüber hinaus ausschließliche Nutzungsrechte, das Recht zur Bearbeitung, zur Weitergabe an Dritte oder zur Veröffentlichung sowie die Übergabe des Quellcodes geschuldet sind, wird im jeweiligen Einzelvertrag gesondert vereinbart. Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung verbleibt der Quellcode beim Auftragnehmer.
(4) An vom Auftragnehmer vor Vertragsbeginn entwickelten oder allgemein verwendeten Komponenten, Bibliotheken, Frameworks und Hilfsmitteln („Standardkomponenten") erhält der Auftraggeber lediglich ein einfaches Nutzungsrecht im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung der Gesamtlösung. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, diese Standardkomponenten auch in anderen Projekten zu verwenden.
(5) Vor vollständiger Zahlung der Vergütung dürfen Arbeitsergebnisse nur zu Testzwecken genutzt werden.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden unter Nennung des Namens und Logos in eigenen Marketingmaßnahmen (insbesondere auf der Website www.taskdifferent.com) zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht.
§ 10 Mängelrechte
(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme bzw. Lieferung, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Frist vorsehen.
(2) Bei Mängeln hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder verweigert der Auftragnehmer sie ernsthaft und endgültig, kann der Auftraggeber — nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften — mindern oder zurücktreten.
(3) Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung, verdeckte Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung, in Textform zu rügen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Leistung als mangelfrei genehmigt.
(4) Keine Mängel sind insbesondere: Funktionseinschränkungen aufgrund nicht eingehaltener Systemvoraussetzungen, fehlerhafter Bedienung, Eingriffe Dritter in den Quellcode oder Konfigurationsänderungen ohne Abstimmung mit dem Auftragnehmer.
§ 11 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
(4) Die Haftung des Auftragnehmers ist — außer in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit — der Höhe nach beschränkt auf das Auftragsvolumen des betreffenden Einzelauftrags, höchstens jedoch auf 50.000 € je Schadensfall.
(5) Die Haftung für Datenverluste ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber eingetreten wäre.
(6) Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie bleibt unberührt.
(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung von Erfüllungsgehilfen und Subunternehmern des Auftragnehmers.
(8) Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren spätestens 12 Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, soweit nicht zwingende gesetzliche Fristen entgegenstehen.
§ 12 Wartungs- und Serviceleistungen
(1) Wartungs-, Pflege- und Supportleistungen werden auf Grundlage gesonderter Vereinbarung erbracht. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die folgenden Bedingungen.
(2) Wartungsverträge werden für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten geschlossen und verlängern sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, sofern sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt werden.
(3) Die monatliche Wartungspauschale ist jeweils zum 1. eines Monats im Voraus zur Zahlung fällig.
(4) Im Wartungsumfang enthaltene Leistungen ergeben sich abschließend aus dem jeweiligen Wartungsvertrag. Nicht enthaltene Leistungen werden nach Aufwand zu den jeweils geltenden Stundensätzen abgerechnet.
(5) Der Auftragnehmer wird Anfragen im Rahmen üblicher Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 9:00 bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Baden-Württemberg) bearbeiten. Reaktionszeiten und garantierte Verfügbarkeiten (SLA) gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
(6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 13 Geheimhaltung
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur für vertragliche Zwecke zu verwenden.
(2) Vertrauliche Informationen sind insbesondere als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach erkennbar vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertrags hinaus für einen Zeitraum von 3 Jahren.
(4) Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich (a) der empfangenden Partei bereits vor Vertragsschluss bekannt waren, (b) allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei werden, (c) der empfangenden Partei von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt wurden oder (d) aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
§ 14 Datenschutz
(1) Beide Parteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG.
(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien zusätzlich einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Ulm, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
(5) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.
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